§ 34 StLHG Angaben zur Wirkungsorientierung

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Entwurf des Landesbudgets hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:

1.

Wirkungsziele, unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind,

2.

Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungsziele und

3.

Indikatoren zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele.

(2) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellenmüssen indikativ, relevant, inhaltlich konsistent, verständlich und nachvollziehbar sein. Die Angaben zur WirkungsorientierungWirkungsziele müssen aufeinander abgestimmt und im Budgetentwurf haben insbesondere Wirkungsziele für die Bereichs-Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Bereichsbudgets dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat insbesondere die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Landesbudgets innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Bereichsbudgets zu gewährleistenmehrjährig vergleichbar sein.

(23) Die Landesregierung hat die näherendurch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu denAnm.: in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Die jeweils betroffene Organisationseinheit ist vorher anzuhören.Fassung LGBl. Nr. 131/2016

(4) Der Landesrechnungshof kann vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG) Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Der Entwurf des Landesbudgets hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:

1.

Wirkungsziele, unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind,

2.

Maßnahmen zur Erreichung der Wirkungsziele und

3.

Indikatoren zur Messung der Erreichung der Wirkungsziele.

(2) Die Angaben zur Wirkungsorientierung unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ im Zusammenwirken mit der jeweils zuständigen haushaltsführenden Stelle zu erstellenmüssen indikativ, relevant, inhaltlich konsistent, verständlich und nachvollziehbar sein. Die Angaben zur WirkungsorientierungWirkungsziele müssen aufeinander abgestimmt und im Budgetentwurf haben insbesondere Wirkungsziele für die Bereichs-Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und Globalbudgets, die der Erreichung der Wirkungsziele je entsprechender Bereichsbudgets dienen, zu beinhalten. Das haushaltsleitende Organ hat insbesondere die Relevanz, die inhaltliche Konsistenz, die Verständlichkeit, die Nachvollziehbarkeit, die Vergleichbarkeit sowie die Überprüfbarkeit der Angaben für alle Gliederungsebenen des Landesbudgets innerhalb der zu seinem Wirkungsbereich gehörenden Bereichsbudgets zu gewährleistenmehrjährig vergleichbar sein.

(23) Die Landesregierung hat die näherendurch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere zu denAnm.: in Abs. 1 genannten Kriterien, dem mit der Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages zur Unterstützung der Beratung eine Stellungnahme vorlegen. Die jeweils betroffene Organisationseinheit ist vorher anzuhören.Fassung LGBl. Nr. 131/2016

(4) Der Landesrechnungshof kann vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ (Art. 41 Abs. 2 L-VG) Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.

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