§ 38 StLHG Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und LeistungsplanEr hat fürsich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die finanziellen und personellen Ressourcen,

2.

die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen und alle weiteren Leistungen des Detailbudgets,

3.

die Indikatoren zur Messung der MaßnahmenErreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und

4.

den Bezug zu den übergeordneten Wirkungszielendie sonstigen Leistungen.

Hierbei ist auf den geltenden Landesfinanzrahmen mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie das Landesbudget Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.

(2) Jede haushaltsführende Stelle (§ 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die ErstellungAnm.: in der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren.Fassung LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Der Ressourcen-, Ziel- und LeistungsplanEr hat fürsich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

die finanziellen und personellen Ressourcen,

2.

die zur Erreichung der Wirkungsziele erforderlichen Maßnahmen und alle weiteren Leistungen des Detailbudgets,

3.

die Indikatoren zur Messung der MaßnahmenErreichung der Wirkungsziele festgelegten Indikatoren und

4.

den Bezug zu den übergeordneten Wirkungszielendie sonstigen Leistungen.

Hierbei ist auf den geltenden Landesfinanzrahmen mit dem dazugehörigen Strategiebericht sowie das Landesbudget Bedacht zu nehmen. Er ist nach den Zielen der Haushaltsführung gemäß § 2 Abs. 1 so zu gestalten, dass sein Inhalt eindeutig den jeweiligen Detailbudgets zuordenbar und die tatsächliche Umsetzung überprüfbar ist.

(2) Jede haushaltsführende Stelle (§ 6) hat einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem haushaltsleitenden Organ rechtzeitig für die mittelfristige und jährliche Haushaltsplanung, insbesondere für die ErstellungAnm.: in der Teilhefte, vorzulegen. Dieser hat alle von der haushaltsführenden Stelle verwalteten Detailbudgets zu umfassen. Das haushaltsleitende Organ hat im Falle einer Änderung den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan spätestens einen Monat nach dem Beschluss des Landesbudgets zu adaptieren.Fassung LGBl. Nr. 131/2016

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