§ 44 StLHG Mittelumschichtungen

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann

-

finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und

-

nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwand

umgeschichtet werden.

Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendungen gem. Abs. 2 erfolgen:

1.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die haushaltsführende Stelle,

2.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

3.

zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, wenn durch das haushaltsleitende Organ keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden,

4.

zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ.

(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.

(3) Besondere Regelungen für Umschichtungen können über VorschlagSonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landesregierung fürLandtag die zweckgebundene Gebarung sowie für die EULandesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-Gebarung mit dem Beschluss über das Landesbudget getroffen werdenVG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.

(4) Sonstige Umschichtungsmaßnahmen sind per Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2017

(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann

-

finanzierungswirksamer Aufwand in finanzierungswirksamen und nicht finanzierungswirksamen Aufwand und

-

nicht finanzierungswirksamer Aufwand nur in nicht finanzierungswirksamen Aufwand

umgeschichtet werden.

Umschichtungen können mit Ausnahme der Aufwendungen gem. Abs. 2 erfolgen:

1.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene eines Detailbudgets erster Ebene durch die haushaltsführende Stelle,

2.

zwischen den Detailbudgets zweiter Ebene in unterschiedlichen Detailbudgets erster Ebene innerhalb desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ,

3.

zwischen den Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ, wenn durch das haushaltsleitende Organ keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden,

4.

zwischen einem Detailbudget erster Ebene, bei dem keine Detailbudgets zweiter Ebene gebildet wurden, und einem Detailbudget zweiter Ebene eines anderen Detailbudgets erster Ebene desselben Globalbudgets durch das haushaltsleitende Organ.

(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.

(3) Besondere Regelungen für Umschichtungen können über VorschlagSonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landesregierung fürLandtag die zweckgebundene Gebarung sowie für die EULandesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-Gebarung mit dem Beschluss über das Landesbudget getroffen werdenVG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.

(4) Sonstige Umschichtungsmaßnahmen sind per Beschlussfassung dem Landtag vorbehalten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

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