§ 46 StLHG Bildung, Entnahme und Auflösung von Rücklagen

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets unter Abzug der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung und unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender %-Satz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden.

1)

unter Abzug

a)

der dem jeweiligen Detailbudget zugewiesenen Zentralkredite (§ 7 Abs. 2 Z 2),

b)

der zweckgebundenen Gebarung,

c)

der EU-Gebarung und

d)

der Fondsgebarung sowie

2)

unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes

niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender Prozentsatz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden.

(2) Differenzbeträge im Sinne des Abs. 1 aus der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung werden jeweils gesonderten Rücklagen zugeführt, bei der die Zweckbindungen erhalten bleiben.

(3) Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden.

(4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen sowie zur Berechnung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1 können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden.

(5) Die haushaltsführenden Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Abs. 2 verwendet werden.

(6) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Abs. 1), von jener haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Entnahme von Rücklagen an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgesetzt werden.

(7) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Abs. 2 wegfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2017

(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets unter Abzug der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung und unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender %-Satz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden.

1)

unter Abzug

a)

der dem jeweiligen Detailbudget zugewiesenen Zentralkredite (§ 7 Abs. 2 Z 2),

b)

der zweckgebundenen Gebarung,

c)

der EU-Gebarung und

d)

der Fondsgebarung sowie

2)

unter Berücksichtigung von erfolgten Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes

niedriger als der budgetierte, so kann ein im Landesbudget festzusetzender Prozentsatz des Differenzbetrages den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden.

(2) Differenzbeträge im Sinne des Abs. 1 aus der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung werden jeweils gesonderten Rücklagen zugeführt, bei der die Zweckbindungen erhalten bleiben.

(3) Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden.

(4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen sowie zur Berechnung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1 können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden.

(5) Die haushaltsführenden Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Abs. 2 verwendet werden.

(6) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Abs. 1), von jener haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Entnahme von Rücklagen an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgesetzt werden.

(7) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Abs. 2 wegfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018

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