§ 49 StLHG Eröffnung von Budgetkonten

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In den VoranschlagsstellenDie erforderliche Anzahl von Budgetkonten ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2015

In den VoranschlagsstellenDie erforderliche Anzahl von Budgetkonten ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung die erforderliche Anzahl von Konten zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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