§ 53 StLHG Wirkungscontrolling

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Erreichung des Zielsder Ziele der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organist durch ein internes Wirkungscontrolling einzurichtenzu steuern. Bei der Einrichtung

(2) Die Unterstützung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem für die Organisation zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling)Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. DieseDie Unterstützung wirderfolgt durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

(2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. DavonVon der Überprüfung umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im BudgetentwurfEntwurf des Landesbudgets (§ 34), die Angaben der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 34§ 2 Abs. 3) sowie die Angaben über die interneund der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Auf Antrag des für strategieorientiertes Controlling zuständigen Mitgliedes derDie Landesregierung hat die Landesregierungnach Anhörung der haushaltsleitenden Organe durch Verordnung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie die Instrumente des übergreifenden Wirkungscontrollings zu regeln:.

1.

die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings im Rahmen der Haushaltsplanung und vollziehung,

2.

die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings,

3.

das Berichtswesen und Berichtspflichten an das für die Organisation zuständige Mitglied der Landesregierung im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings und

4.

die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG)gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) ZurDie Erreichung des Zielsder Ziele der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organist durch ein internes Wirkungscontrolling einzurichtenzu steuern. Bei der Einrichtung

(2) Die Unterstützung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von dem für die Organisation zuständigen Mitglied der Landesregierung unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling)Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. DieseDie Unterstützung wirderfolgt durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.

(2) Die Landesregierung führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. DavonVon der Überprüfung umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im BudgetentwurfEntwurf des Landesbudgets (§ 34), die Angaben der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 34§ 2 Abs. 3) sowie die Angaben über die interneund der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 34 Abs. 1 genannten Kriterien.

(3) Auf Antrag des für strategieorientiertes Controlling zuständigen Mitgliedes derDie Landesregierung hat die Landesregierungnach Anhörung der haushaltsleitenden Organe durch Verordnung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie die Instrumente des übergreifenden Wirkungscontrollings zu regeln:.

1.

die Aufgaben des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings im Rahmen der Haushaltsplanung und vollziehung,

2.

die Organisation und Durchführung des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings,

3.

das Berichtswesen und Berichtspflichten an das für die Organisation zuständige Mitglied der Landesregierung im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings und

4.

die Instrumente des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich rechtzeitig für die letzte Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG)gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Gleichstellungszieles dienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

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