§ 62 StLHG Überleitungsbestimmungen

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassen.

(2) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Bereiche die für die Überleitung erforderlichen Informationen dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung bereit zu stellen.

(3) Die Budgetwerte der budgetwirksamen Gebarung des Finanzjahres 2014 sind als Budgetvergleichswerte für das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisbudget sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der budgetierten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der budgetwirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der veranschlagten Höhe zu übernehmen.

(4) Die Budgetvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Landesgesetz darzustellen.

(5) Die nach dem Rechnungsabschluss 2014 vorhandenen Gebührstellungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes in Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen zu unterteilen.

(6) Für das Haushaltsjahr 2015 sind die Gebührstellungen nach Abs. 5 aufzulösen und als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen von Organisationseinheiten dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ zu treffen. Die Verwendung dieser Mittel hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(7) Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Die Verwendung der Mittel für Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), von Rückstellungen und Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(8) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese von dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und ebenfalls finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.

(9) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.

(102) Ab 1. Jänner 2015 findetDie Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 6 Abs. 1 Anwendung.

(11) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Landeshaushaltsgesetz, gilt folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes:

1.

Ab 1.1.2014 ist mit den Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu beginnen, ab dem Finanzjahr 2015 sind Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 13) zu treffen und

2.

im Finanzjahr 2015 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, die ab 2015 geltenden Regeln nach diesem Landesgesetz durchzuführen.

(12) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zusowie über den BereichsRessourcen-, GlobalZiel- und Detailbudgets hat durch das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit den haushaltsleitenden Organen zu erfolgen.

(13) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicher zu stellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung dabei zu unterstützen.

(14) Bei der Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen für die Jahre 2015 bis 2018 und für das LandesbudgetLeistungsplan sind spätestens für das Finanzjahr 2015 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes2021 anzuwenden.

(15) Verfügungen über Landesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Landesgesetz widersprechen.

(16) Der Landeshaushalt ist ab dem Finanzjahr 2015 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.08.2016

(1) Die Landesregierung kann eine Verordnung zur Ausgestaltung der Vorbereitungsmaßnahmen für das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erlassen.

(2) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Einvernehmen mit den jeweiligen haushaltsleitenden Organen die Überleitung der Budgetwerte in die neue Budget- und Kontenstruktur zu veranlassen. Die haushaltsleitenden Organe haben für deren Bereiche die für die Überleitung erforderlichen Informationen dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung bereit zu stellen.

(3) Die Budgetwerte der budgetwirksamen Gebarung des Finanzjahres 2014 sind als Budgetvergleichswerte für das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget zu überführen. Erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben sind als finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen im Ergebnisbudget sowie als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der budgetierten Höhe zu übernehmen. Bestandswirksame Einnahmen und Ausgaben der budgetwirksamen Verrechnung sind als Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbudget in der veranschlagten Höhe zu übernehmen.

(4) Die Budgetvergleichswerte des Abs. 3 sind in der Gliederung nach diesem Landesgesetz darzustellen.

(5) Die nach dem Rechnungsabschluss 2014 vorhandenen Gebührstellungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes in Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen zu unterteilen.

(6) Für das Haushaltsjahr 2015 sind die Gebührstellungen nach Abs. 5 aufzulösen und als Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und Rücklagen von Organisationseinheiten dem jeweiligen Detailbudget, das mit der jeweiligen Organisationseinheit korrespondiert, zuzuordnen. Die Entscheidung darüber hat das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ zu treffen. Die Verwendung dieser Mittel hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(7) Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), Rückstellungen und zweckgebundene Rücklagen dürfen nur für denselben Verwendungszweck, für den sie in den vorangegangenen Finanzjahren gebildet wurden, verwendet werden. Die Verwendung der Mittel für Verbindlichkeiten (tatsächliche Zahlungsverpflichtungen), von Rückstellungen und Rücklagen hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.

(8) Soweit sich Gebührstellungen in den Rechnungsabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2014 auf die Maastricht-Ergebnisse dieser Jahre ausgewirkt haben, sind diese von dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung finanzierungswirksam aufzulösen und ebenfalls finanzierungswirksam den Zahlungsverpflichtungen (tatsächlichen Verbindlichkeiten), Rückstellungen und Rücklagen zuzuführen. Über die den Rücklagen zuzuführenden Beträge entscheidet die Landesregierung.

(9) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.

(102) Ab 1. Jänner 2015 findetDie Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung auf alle haushaltsführenden Stellen nach § 6 Abs. 1 Anwendung.

(11) Unbeschadet der bestehenden Verpflichtung zur Haushaltsführung nach dem Landeshaushaltsgesetz, gilt folgendes im Hinblick auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes:

1.

Ab 1.1.2014 ist mit den Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu beginnen, ab dem Finanzjahr 2015 sind Vorbereitungsmaßnahmen für die wirkungsorientierte Abschätzung von neuen rechtsetzenden Maßnahmen und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben sowie für die interne Evaluierung von rechtsetzenden Maßnahmen und von der Durchführung von Vorhaben (§ 13) zu treffen und

2.

im Finanzjahr 2015 besteht für die haushaltsleitenden Organe die Verpflichtung, die ab 2015 geltenden Regeln nach diesem Landesgesetz durchzuführen.

(12) Im Landesbudget 2015 wird als Vergleichsjahr 2014 dargestellt. Die Zuordnung der Budgetdaten zusowie über den BereichsRessourcen-, GlobalZiel- und Detailbudgets hat durch das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit den haushaltsleitenden Organen zu erfolgen.

(13) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Überleitung der noch nicht abgeschlossenen Gebarungsfälle aus den Finanzjahren bis einschließlich dem Finanzjahr 2014 im Haushaltsverrechnungssystem sowie in den Verrechnungskreisen in das ab dem Finanzjahr 2015 zum Einsatz kommende Haushaltsverrechnungssystem einschließlich sonstiger Verrechnungskreise sicher zu stellen. Die haushaltsleitenden Organe, die haushaltsführenden Stellen sowie die ausführenden Organe haben das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung dabei zu unterstützen.

(14) Bei der Erstellung der Entwürfe für den Landesfinanzrahmen für die Jahre 2015 bis 2018 und für das LandesbudgetLeistungsplan sind spätestens für das Finanzjahr 2015 sind die entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes2021 anzuwenden.

(15) Verfügungen über Landesvermögen sowie die damit zusammenhängenden Einvernehmensherstellungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getroffen wurden, bleiben nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufrecht, sofern sie nicht dem vorliegenden Landesgesetz widersprechen.

(16) Der Landeshaushalt ist ab dem Finanzjahr 2015 nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

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