§ 23 LStVG. 1964 Bestehende Verpflichtungen

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.

(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der letzteren steht die Berufung an die Landesregierung offen.

(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.2013

(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.

(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen und vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind, sowie über die Verpflichtung zur Vergütung von Mehrkosten nach § 18 entscheidet, soweit es sich um Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen handelt, die Landesregierung, hinsichtlich aller übrigen Straßen die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der letzteren steht die Berufung an die Landesregierung offen.

(4) Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung einer sich nach Abs. 1 ergebenden Leistung, so ist auf Antrag über die Beitragsleistung neuerlich zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013

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