§ 16 Stmk. LBezG.

Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2014BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Unvereinbarkeits- und TransparenzgesetzTransparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2013BGBl. I Nr. 138/2017;

3.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2014BGBl. I Nr. 23/2020.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 31.12.2014 bis 25.06.2020

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2014BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Unvereinbarkeits- und TransparenzgesetzTransparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 141/2013BGBl. I Nr. 138/2017;

3.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2014BGBl. I Nr. 23/2020.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020

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