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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung | |||||||||
2. | Unvereinbarkeits- und | |||||||||
3. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung | |||||||||
2. | Unvereinbarkeits- und | |||||||||
3. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 40/2000, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 60/2020