§ 2 LAKG 1991

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich

a)

auf alle Arbeitnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Land Steiermark beschäftigt sind; dazu zählen insbesondere

1.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1§ 4 Abs. 1, 2 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

2.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 3 § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

3.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 4 § 4 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021) befaßt sind

4.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Agrargemeinschaften im Sinne des § 5 Abs. 4 § 4 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

4a.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten von Arbeitgeberzusammenschlüssen im Sinne des § 4 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 2021

5.

Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 § 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 ausgeübtLandarbeitsgesetz 2021ausgeübt wird

6.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

7.

Arbeitnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten;

8.

Arbeitnehmer der gesetzlichen Interessenvertretungen, der freien Berufsvereinigungen und sonstiger Interessen vertretender juristischer Personen, insbesondere von Verbänden oder Vereinigungen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Fonds und Anstalten beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzuzählen ist

b)

auf alle Personen, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Land Steiermark als Arbeitnehmer beschäftigt waren, solange sie

1.

auf Grund hierdurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung beziehen bzw. arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen seitens des Arbeitsmarktservice erhalten

2.

in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder

3.

den Präsenz- oder Zivildienst leisten

c)

(Anm.: entfallen)

(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind

a)

die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991)

b)

die Arbeiter und Angestellten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht – unbeschadet der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung – auf Arbeitnehmer, die überwiegend in Betrieben oder Betriebszweigen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet gemäß Abs. 1 gehören, beschäftigt sind oder beschäftigt waren

c)

die mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, daß sie regelmäßig, wenn auch geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die gemäß Abs. 1 die Kammerzugehörigkeit begründet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 07.07.2012 bis 30.06.2021

(1) Der persönliche Wirkungsbereich der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Kammerzugehörigkeit) erstreckt sich

a)

auf alle Arbeitnehmer, die auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet ohne Rücksicht auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers im Land Steiermark beschäftigt sind; dazu zählen insbesondere

1.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1§ 4 Abs. 1, 2 und 5 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

2.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 3 § 4 Abs. 3 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

3.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (§ 5 Abs. 4 § 4 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021) befaßt sind

4.

Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten der Agrargemeinschaften im Sinne des § 5 Abs. 4 § 4 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021

4a.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben bzw. Arbeitsstätten von Arbeitgeberzusammenschlüssen im Sinne des § 4 Abs. 6 Landarbeitsgesetz 2021

5.

Arbeitnehmer, die innerhalb eines sonst dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet nicht zuzuzählenden Betriebes überwiegend in einem wenn auch untergeordneten Betriebszweig beschäftigt sind, in dem eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 5 § 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 ausgeübtLandarbeitsgesetz 2021ausgeübt wird

6.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Betriebszweigen und in land- und forstwirtschaftlichen Versuchs-, Untersuchungs- und Forschungsanstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften;

7.

Arbeitnehmer, die Dienste für die Hauswirtschaft des Arbeitgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie regelmäßig, wenn auch nur geringfügig, Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Arbeitgebers leisten;

8.

Arbeitnehmer der gesetzlichen Interessenvertretungen, der freien Berufsvereinigungen und sonstiger Interessen vertretender juristischer Personen, insbesondere von Verbänden oder Vereinigungen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, es sei denn, sie werden überwiegend in Betrieben, Fonds und Anstalten beschäftigt, deren Tätigkeit nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Gebiet zuzuzählen ist

b)

auf alle Personen, die zuletzt auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet im Land Steiermark als Arbeitnehmer beschäftigt waren, solange sie

1.

auf Grund hierdurch erworbener Versicherungszeiten Leistungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung beziehen bzw. arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen seitens des Arbeitsmarktservice erhalten

2.

in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen oder

3.

den Präsenz- oder Zivildienst leisten

c)

(Anm.: entfallen)

(2) Ausgenommen von der Kammerzugehörigkeit sind

a)

die familieneigenen Arbeitskräfte, das sind die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sowie die Eltern und Großeltern der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind oder als solche in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung stehen (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991)

b)

die Arbeiter und Angestellten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021. Diese Ausnahme erstreckt sich nicht – unbeschadet der allfälligen Zugehörigkeit zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung – auf Arbeitnehmer, die überwiegend in Betrieben oder Betriebszweigen, die zum land- und forstwirtschaftlichen Gebiet gemäß Abs. 1 gehören, beschäftigt sind oder beschäftigt waren

c)

die mit behördlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, es sei denn, daß sie regelmäßig, wenn auch geringfügig, auch eine Beschäftigung ausüben, die gemäß Abs. 1 die Kammerzugehörigkeit begründet.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet über die Kammerzugehörigkeit von Amts wegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragsberechtigt sind die im Abs. 1 genannten Personen oder ihre Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 24/2007, LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

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