§ 6 LAKG 1991

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident.

d)

der Kontrollausschuß

(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25).

(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 26 § 28 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 07.07.2012 bis 30.06.2021

(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident.

d)

der Kontrollausschuß

(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25).

(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 26 § 28 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001Landarbeitsgesetz 2021 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

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