§ 8 LAKG 1991 Einberufung und Zusammentritt der Vollversammlung

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung ist spätestens vieracht Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten zur Eröffnung einzuberufen.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Außerdem muß sie binnen vieracht Wochen einberufen werden, wenn die Landesregierung dies verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegraphisch erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der PrasidentPräsident.

(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Kammeramtsdirektor, das bei der nächsten Sitzung zu unterzeichnenverifizieren ist; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012

Stand vor dem 07.06.2012

In Kraft vom 17.07.1991 bis 07.06.2012

(1) Die Vollversammlung ist spätestens vieracht Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse durch den bisherigen Präsidenten zur Eröffnung einzuberufen.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Außerdem muß sie binnen vieracht Wochen einberufen werden, wenn die Landesregierung dies verlangt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.

(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens acht Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Zur Abwehr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Kammerzugehörigen kann die Einberufung der Vollversammlung spätestens 48 Stunden vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder telegraphisch erfolgen.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der PrasidentPräsident.

(5) Der Vollversammlung ist der Kammeramtsdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Kammeramtsdirektor, das bei der nächsten Sitzung zu unterzeichnenverifizieren ist; je eine Protokollausfertigung ist dem Amt der Landesregierung und allen Kammerräten (§ 14) auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012

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