§ 15 LAKG 1991 Ausschreibung der Wahl

Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.09.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).

(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005

Stand vor dem 08.09.2005

In Kraft vom 17.07.1991 bis 08.09.2005

(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).

(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005

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