§ 2 Stmk. SLFS Öffentliche Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime, Versuchstätigkeit und land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1987 bis 31.12.9999

(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß desdem Steiermärkischen landwirtschaftlichen SchulerhaltungsgesetzesSchulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987)

Stand vor dem 31.05.1987

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.05.1987

(1) Berufs- und Fachschulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet werden und hiebei ein erzieherisches Ziel (§§ 14 und 23) angestrebt wird.

(2) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter gemäß desdem Steiermärkischen landwirtschaftlichen SchulerhaltungsgesetzesSchulerhaltungsgesetz errichtet und erhalten werden.

(3) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für öffentliche und private Schülerheime.

(5) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind, dienen der praktischen und theoretischen Unterweisung von Schülern und der land- und forstwirtschaftlichen Versuchstätigkeit. Sie sind, soweit es die Aufgabenstellung zuläßt, nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987)

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