§ 6 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.

(2) Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie allfälliger anderer Beihilfen nicht oder nur teilweise zumutbar, sind nichtrückzahlbare Beihilfen aus LandesmittelnAnm.: in entsprechender Höhe zu gewähren. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Für die in einem einer öffentlichen Schule angeschlossenen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung und Verpflegung einzuheben (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Landesregierung festzusetzen.

(2) Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen sowie allfälliger anderer Beihilfen nicht oder nur teilweise zumutbar, sind nichtrückzahlbare Beihilfen aus LandesmittelnAnm.: in entsprechender Höhe zu gewähren. Nähere Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten