§ 7 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)1.

die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;

c)2.

die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere alternative Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind, wobei jeweils eine Gruppe zu wählen ist.

(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem alternativen Pflichtgegenstand oder einer Gegenstandsgruppeschulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, daßdass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist. Weiters

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist durch Verordnungauf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu bestimmen,nehmen.

Anm.: in welchen Gegenstandsgruppen Förderunterricht vorgesehen werden kann.der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Die Schulbehörde hat für die Berufs- und Fachschulen Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

a)1.

die allgemeinen Bildungsziele (§§ 14 und 23), die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;

c)2.

die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenständeschulautonome Gegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen der Berufs- und Fachschulen vorzusehen sind, wird in den §§ 16 und 25 geregelt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere alternative Pflichtgegenstände als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind, wobei jeweils eine Gruppe zu wählen ist.

(4) Die Schulbehörde hat für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen unter Bedachtnahme auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen zu einem alternativen Pflichtgegenstand oder einer Gegenstandsgruppeschulautonomen Gegenstand, zu einem Freigegenstand (einer unverbindlichen Übung) diese abzuhalten sind. Sie kann überdies vorsehen, daßdass bei Unterschreitung einer Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein Freigegenstand (eine unverbindliche Übung) nicht weiterzuführen ist. Weiters

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist durch Verordnungauf das Religionsunterrichtsgesetz Bedacht zu bestimmen,nehmen.

Anm.: in welchen Gegenstandsgruppen Förderunterricht vorgesehen werden kann.der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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