§ 8 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Für jede Schule sind ein Leiter sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung erforderlichen Lehrer zu bestellen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte (Nebenlehrer) bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.

(2) Wird eine Berufsschule im organisatorischen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Fachschule geführt, so obliegt die Leitung derselben dem Leiter der Fachschule. In einem solchen Falle, oder wenn an einer Fachschule mehrere Fachrichtungen geführt werden, kann von der Schulbehörde eine Abteilungsvorstehung oder eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung bestellt werden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsgesetzes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten