§ 16 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;

c)

für die Fachrichtung ländliche Hauswirtschaftländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;

e)

für die Fachrichtung Weinbau:

Pflanzenbau, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau:

Pflanzenbau, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

i)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2020

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a)

für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;

b)

für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;

c)

für die Fachrichtung ländliche Hauswirtschaftländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d)

für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;

e)

für die Fachrichtung Weinbau:

Pflanzenbau, Weinbau;

f)

für die Fachrichtung Obstbau:

Pflanzenbau, Obstbau;

g)

für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h)

für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

i)

für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

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