§ 19 Stmk. SLFS Erfüllung der Schulpflicht

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.12.9999

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungenentsprechende Fachrichtung der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht (§ 17) besucht haben. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten auch für Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen.

(3) Die Berufsschulpflicht kann durch denDer Besuch der 1.Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 24 Abs. 5, wenn diese in der gleichen Fachrichtung geführt wird, erfüllt werden. Das 9.Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht undkann die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch der 1Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. und der 2.Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 24 Abs. 6 erfüllt werden.

(4) InsoweitWenn der Besuch dereiner Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des AusschlussesAusscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(54) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen derdes Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

Stand vor dem 18.10.1995

In Kraft vom 01.04.1977 bis 18.10.1995

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungenentsprechende Fachrichtung der Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht (§ 17) besucht haben. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Arbeitstätigkeit am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.

(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft“ nachzukommen. Diese Bestimmungen gelten auch für Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen.

(3) Die Berufsschulpflicht kann durch denDer Besuch der 1.Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 24 Abs. 5, wenn diese in der gleichen Fachrichtung geführt wird, erfüllt werden. Das 9.Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht undkann die Berufsschulpflicht kann durch den Besuch der 1Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. und der 2.Schulstufe einer Fachschule im Sinne des § 24 Abs. 6 erfüllt werden.

(4) InsoweitWenn der Besuch dereiner Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des AusschlussesAusscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule bis zum Ende der Schulpflicht zu besuchen.

(54) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen derdes Abs. 1 bis 4 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995

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