§ 31 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch die SchulbehördeSchulleitung; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an einer bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 19.10.1995 bis 31.08.2020

(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch die SchulbehördeSchulleitung; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an einer bestimmten Berufsschule nachzukommen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind auch Schulpflichtige, die in einem anderen Bundesland beschäftigt oder wohnhaft sind, in die entsprechende Berufsschule aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.74/1995, LGBl. Nr. 104/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten