§ 56 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Fachrichtung) verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Fachrichtung erbracht werden. Darüber hinaus hat die Schulbehörde durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festzulegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten und Fachrichtungen zu bestimmen, über welche Prüfungsgegenstände die Externistenprüfung im Sinne des Abs. 1 abzulegen ist. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Zu diesem Zweck hat die Schulbehörde für das gesamte Landesgebiet nach Fachrichtungen und Prüfungsgebieten gegliederte Prüfungskommissionen einzurichten. Sie bestehen aus dem Landesschulinspektor oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgebiete. Die Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich errichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommissionen bestellen. Ferner kann die Schulbehörde durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommission sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden Schulart wäre. Darüber hinaus ist die Zulassung zur Externistenprüfung an den Nachweis jener Voraussetzungen gebunden, die ein Erfordernis für die Aufnahme in die entsprechende Schulart darstellen (§§ 29 und 32).

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderen Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einen anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das die Bestimmungen des § 49 sinngemäß gelten. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen enthält.

(9) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigung auf dem Zeugnis zu vermerken.

(10) Wenn ein Prüfungskandidat eine vorgeschriebene Prüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, ist er zu keiner weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen.

(11) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat die Schulbehörde auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden Absätze durch Verordnungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2021

(1) Die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Fachrichtung) verbundenen Berechtigungen können auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Externistenprüfung der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe oder Fachrichtung erbracht werden. Darüber hinaus hat die Schulbehörde durch Verordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoff eines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festzulegen, über die gleichfalls eine Externistenprüfung abgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarf an einem solchen Nachweis besteht.

(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten und Fachrichtungen zu bestimmen, über welche Prüfungsgegenstände die Externistenprüfung im Sinne des Abs. 1 abzulegen ist. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungskandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einer Prüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganz oder zum Teil zu befreien sind, über die sie ein Zeugnis einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eine Externistenprüfung vorweisen können, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Zu diesem Zweck hat die Schulbehörde für das gesamte Landesgebiet nach Fachrichtungen und Prüfungsgebieten gegliederte Prüfungskommissionen einzurichten. Sie bestehen aus dem Landesschulinspektor oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgebiete. Die Schulbehörde kann jedoch auch Externistenprüfungskommissionen an bestimmten Schulen für einen größeren örtlichen Bereich errichten und auch Lehrer anderer Schulen als Mitglieder dieser Prüfungskommissionen bestellen. Ferner kann die Schulbehörde durch Verordnung bestimmen, daß Externistenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprüfern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfungsganges erreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzelprüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bildenden Prüfungskommission sind und die Externistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an der die Prüfungskommission, der der Einzelprüfer angehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß der Prüfungskandidat im Zeitpunkt der Externistenprüfung nicht jünger ist, als er im Falle des Besuches der betreffenden Schulart wäre. Darüber hinaus ist die Zulassung zur Externistenprüfung an den Nachweis jener Voraussetzungen gebunden, die ein Erfordernis für die Aufnahme in die entsprechende Schulart darstellen (§§ 29 und 32).

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Schulart, zu deren besonderen Aufgabe eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht, Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist von der Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übungen oder einen anderen Nachweis der Erlernung entsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaß abhängig zu machen, das für die Erfassung des Prüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das die Bestimmungen des § 49 sinngemäß gelten. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in den betreffenden Unterrichtsgegenständen enthält.

(9) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigung auf dem Zeugnis zu vermerken.

(10) Wenn ein Prüfungskandidat eine vorgeschriebene Prüfung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, ist er zu keiner weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen.

(11) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat die Schulbehörde auf Grund der Bestimmungen der vorstehenden Absätze durch Verordnungen zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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