§ 57 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14 bzw. § 23) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit während der vorgeschriebenen Schulzeit wie auch in Kursen gemäß § 3 Abs. 3 regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, durch ihn vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist, oder die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1977 bis 31.08.2020

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule (§ 14 bzw. § 23) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit während der vorgeschriebenen Schulzeit wie auch in Kursen gemäß § 3 Abs. 3 regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, durch ihn vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist, oder die entstandenen Kosten zu übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

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