§ 80 Stmk. SLFS

Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) In nachstehenden Angelegenheiten hat die Landesregierung als Schulbehörde das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass ein Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Der Bescheid hat den Spruch, wenn dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, eine Begründung, jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Landesregierung binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Sofern nicht § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sinngemäß Anwendung findet, hat die Vorstellung aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt:

a)1.

Erfüllung der Schulpflicht (§ 19 Abs. 1);

b)2.

Einrechnung von Schulzeiten (§ 19 Abs. 4);

c)3.

Zuweisung in die Berufsschule (§ 31 Abs. 1);

d) (Anm.: entfallen)

e)4.

Aufnahme während des Schuljahres (§ 29 Abs. 2);

f)5.

Anrechnung des außerordentlichen Schulbesuches (§ 30 Abs. 6);

g)6.

Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen (§ 39 Abs. 4);

h)7.

Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 59 Abs. 5).

(2) In allen Angelegenheiten, die nicht von der Landesregierung in erster Instanz durchzuführen sind, ist das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bescheide erster Instanz auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden können(Anm.: entfallen)

(3) Im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 47 Abs. 6) ist die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. Die Schulbehörde hat in diesem Fall, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „nicht genügend“ stützt:

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; anderenfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2020

(1) In nachstehenden Angelegenheiten hat die Landesregierung als Schulbehörde das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass ein Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden kann. Der Bescheid hat den Spruch, wenn dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, eine Begründung, jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen einen solchen Bescheid kann bei der Landesregierung binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Sofern nicht § 64 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, sinngemäß Anwendung findet, hat die Vorstellung aufschiebende Wirkung. Die Landesregierung hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt:

a)1.

Erfüllung der Schulpflicht (§ 19 Abs. 1);

b)2.

Einrechnung von Schulzeiten (§ 19 Abs. 4);

c)3.

Zuweisung in die Berufsschule (§ 31 Abs. 1);

d) (Anm.: entfallen)

e)4.

Aufnahme während des Schuljahres (§ 29 Abs. 2);

f)5.

Anrechnung des außerordentlichen Schulbesuches (§ 30 Abs. 6);

g)6.

Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen (§ 39 Abs. 4);

h)7.

Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 59 Abs. 5).

(2) In allen Angelegenheiten, die nicht von der Landesregierung in erster Instanz durchzuführen sind, ist das AVG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bescheide erster Instanz auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden können(Anm.: entfallen)

(3) Im Falle einer Berufung gegen die Entscheidung, daß der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 47 Abs. 6) ist die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen. Die Schulbehörde hat in diesem Fall, insoweit sich die Berufung auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „nicht genügend“ stützt:

a)

der Berufung stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen;

b)

die Berufung abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, daß die auf „nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

c)

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Berufungswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die Berufung abzuweisen; anderenfalls ist ihr stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995, LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020

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