§ 3 Stmk. LB 1991 Berufsausbildung

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßtumfasst die Ausbildung, in der Landwirtschaft, im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, im Gartenbau, im Feldgemüsebau, im Obstbau und in der Obstverwertung, im Weinbau und in der Kellerwirtschaft, in der Molkerei und Käsereiwirtschaft, in der Pferdewirtschaft, in der Fischereiwirtschaft, in der Geflügelwirtschaft, in der Bienenwirtschaft, in der Forstwirtschaft, in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

1.

in der Landwirtschaft,

2.

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

im Gartenbau,

4.

im Feldgemüsebau,

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung,

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

7.

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

in der Pferdewirtschaft,

9.

in der Fischereiwirtschaft,

10.

in der Geflügelwirtschaft,

11.

in der Bienenwirtschaft,

12.

in der Forstwirtschaft,

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 28.02.2015

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung umfaßtumfasst die Ausbildung, in der Landwirtschaft, im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement, im Gartenbau, im Feldgemüsebau, im Obstbau und in der Obstverwertung, im Weinbau und in der Kellerwirtschaft, in der Molkerei und Käsereiwirtschaft, in der Pferdewirtschaft, in der Fischereiwirtschaft, in der Geflügelwirtschaft, in der Bienenwirtschaft, in der Forstwirtschaft, in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

1.

in der Landwirtschaft,

2.

im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

im Gartenbau,

4.

im Feldgemüsebau,

5.

im Obstbau und in der Obstverwertung,

6.

im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

7.

in der Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

in der Pferdewirtschaft,

9.

in der Fischereiwirtschaft,

10.

in der Geflügelwirtschaft,

11.

in der Bienenwirtschaft,

12.

in der Forstwirtschaft,

13.

in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,

15.

in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

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