§ 5 Stmk. LB 1991 Ausbildung durch die Lehre

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

1.

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

2.

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie

a)

eine allgemein bildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen haben oder

b)

eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Beruf abgelegt haben, oder

c)

eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben,

die Lehrzeit um mindestens ein Jahr zu verkürzen.

(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°103/1999LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 29.08.2006 bis 31.08.2013

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, sind durch Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle verwandt zu stellen. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(4) Die Verwandtstellung von Lehrberufen, welche das Ausmaß der Anrechnung eines Lehrjahres gemäß den Bestimmungen des Abs. 6 überschreiten sollen, sowie die Bestimmungen über etwaige erforderliche Ergänzungsprüfungen hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie des Berufsausbildungsbeirates der Wirtschaftskammer Steiermark durch Verordnung festzulegen.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

1.

Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

2.

in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

(6) Jedenfalls ist bei Personen, die landwirtschaftliche Lehrberufe erlernen und nachweisen, dass sie

a)

eine allgemein bildende höhere Schule oder eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen haben oder

b)

eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Beruf abgelegt haben, oder

c)

eine Lehrabschlussprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf abgelegt haben,

die Lehrzeit um mindestens ein Jahr zu verkürzen.

(7) Die Dauer des Besuches einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule nach Beendigung der Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze einzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes werden bei vollverwandten Berufen im Umfang der Dauer des Lehrganges, in anderen Fällen aliquot auf die Lehrzeit gemäß § 5 Abs. 2 angerechnet.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°103/1999LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

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