§ 7a Stmk. LB 1991 Teilprüfungen

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

Stand vor dem 30.07.2009

In Kraft vom 29.08.2006 bis 30.07.2009

(1) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur FacharbeiterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die FacharbeiterInnenprüfung nach § 7 als abgelegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 61/2009

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