§ 9 Stmk. LB 1991 Sonderformen der Ausbildung zur Facharbeiterin/zum Facharbeiter

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.08.2006 bis 31.12.9999

Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

Stand vor dem 28.08.2006

In Kraft vom 09.09.1991 bis 28.08.2006

Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag eine über einen längeren als den gemäß § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung gestattet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2006

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