§ 11e Stmk. LB 1991 Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 1§ 11a 1a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 1§ 11b 1b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 1§ 11c 1c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des ArbeitsmarktservicesArbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 29.08.2006 bis 31.08.2013

(1) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 1§ 11a 1a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 1§ 11b 1b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 1§ 11c 1c vorliegen und

2.

eine verbindliche Erklärung des ArbeitsmarktservicesArbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

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