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(1) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 1§ 11a 1a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 1§ 11b 1b nur genehmigen, wenn
1. | ||||||||||
2. | eine verbindliche Erklärung des |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013
(1) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 1§ 11a 1a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 1§ 11b 1b nur genehmigen, wenn
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2. | eine verbindliche Erklärung des |
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013