§ 11g Stmk. LB 1991 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer/einem von der Landland- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin/Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istdokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Landland- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 29.08.2006 bis 31.08.2013

(1) ZurDie Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalberfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der letztenAusbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung eine. Die Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einer/einem von der Landland- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Expertin/Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Landland- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im AbschlussprüfungszeugnisIm Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt sinnvoll istdokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der AbschlussprüfungAbschlussprüfungen und die Gestaltung des jeweiligen Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Landland- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°104/2006LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013

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