§ 13 Stmk. LB 1991 Ausnahmebestimmungen

Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterprüfungFacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und insgesamtglaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichensowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kannvon mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 28.02.2015

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterprüfungFacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und insgesamtglaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichensowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kannvon mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, LGBl. Nr. 104/2006, LGBl. Nr. 73/2013, LGBl. Nr. 20/2015

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