§ 3 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:

1.

Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung, wenn

a)

ihre Geltungsdauer mit höchstens 6 Monaten befristet ist oder sie höchstens 6 Monate anzuwenden sind oder

b)

deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten nicht zweckmäßig ist;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und anderer Organe des Landes, sofern für sie nicht besondere Kundmachungsvorschriften gelten;

3.

Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß § 10;

4.

sonstige Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen angeordnet ist.

(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:

1.

ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,

2.

sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen u. dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:

1.

Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung, wenn

a)

ihre Geltungsdauer mit höchstens 6 Monaten befristet ist oder sie höchstens 6 Monate anzuwenden sind oder

b)

deren Kundmachung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten nicht zweckmäßig ist;

2.

Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und anderer Organe des Landes, sofern für sie nicht besondere Kundmachungsvorschriften gelten;

3.

Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß § 10;

4.

sonstige Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen angeordnet ist.

(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:

1.

ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,

2.

sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen u. dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

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