§ 5 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung uAnm. dgl.) kundmachen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw.: in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muß hervorgehenFassung LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 84/2022

daß sie bloß Mitteilungscharakter hat,

auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und

mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2022

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung uAnm. dgl.) kundmachen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw.: in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muß hervorgehenFassung LGBl. Nr. 84/2022, LGBl. Nr. 84/2022

daß sie bloß Mitteilungscharakter hat,

auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und

mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.

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