§ 6 Stmk. KMG

Steiermärkisches Kundmachungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:

1.

Teile von Rechtsverordnungen oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, deren Kundmachung im Hinblick auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde,

2.

frühere Fassungen von Gesetzen und Verordnungen im Sinne des § 21a Abs. 2 Z 10 L-VG.

(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß § 21 a Abs. 3 L-VG kundzumachen.

(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.

(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Grazer Zeitung) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müßte. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2022
(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:

1.

Teile von Rechtsverordnungen oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, deren Kundmachung im Hinblick auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde,

2.

frühere Fassungen von Gesetzen und Verordnungen im Sinne des § 21a Abs. 2 Z 10 L-VG.

(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß § 21 a Abs. 3 L-VG kundzumachen.

(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.

(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Grazer Zeitung) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müßte. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.

(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten