§ 8 StJG 2013 Arten der Förderung

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Arten der Förderung können insbesondere sein:

1.

finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);

2.

finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);

3.

organisatorische und fachliche Beratung;

4.

Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;

5.

direkte Mitwirkung des Landes Steiermark als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

Arten der Förderung können insbesondere sein:

1.

finanzielle Beiträge für Projektkosten (Projektförderung);

2.

finanzielle Beiträge für den laufenden Betrieb in ausgewählten und eigens definierten Kernbereichen der Kinder- und Jugendarbeit (Strukturförderung);

3.

organisatorische und fachliche Beratung;

4.

Bereitstellung von Räumlichkeiten, Verleih von Materialien, Geräten, Behelfen u. dgl.;

5.

direkte Mitwirkung des Landes Steiermark als Mitveranstalter bzw. Kooperationspartner bei Projekten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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