§ 16 StJG 2013 Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:

1.

der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und

2.

die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.

(2) Verboten im SinneSinn des Abs. 1 sindist insbesondere der Aufenthalt in Bordellen, Nachtlokalen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden.

1.

in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,

2.

in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, sowie

3.

in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.

(3) Verboten im SinneSinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen GeldspielapparateGlücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen UnterhaltungsspielapparateSpielapparate betrieben werden, verboten. Beides gilt nicht für, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Ver-anstaltungenVeranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.

(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:

1.

der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und

2.

die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.

(2) Verboten im SinneSinn des Abs. 1 sindist insbesondere der Aufenthalt in Bordellen, Nachtlokalen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen sowie in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden.

1.

in Bordellen, Peepshows, Swingerclubs, Sexshops, (Sport-)Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen,

2.

in Lokalen, in denen ausschließlich alkoholische Getränke mit gebranntem Alkohol ausgeschenkt werden, sowie

3.

in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.

(3) Verboten im SinneSinn des Abs. 1 ist weiters der Aufenthalt in Räumen, in denen GeldspielapparateGlücksspielautomaten betrieben werden. Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist überdies der Aufenthalt in Räumen, in denen UnterhaltungsspielapparateSpielapparate betrieben werden, verboten. Beides gilt nicht für, es sei denn, dass es sich um Räume handelt, die für das Gastgewerbe zugelassen sind und wo dieses Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt wird.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können jeweils für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich ein Verbot im Sinne des Abs. 1 durch Verordnung für eine bestimmte Art von Betrieben oder Ver-anstaltungenVeranstaltungen aussprechen, die Bezirksverwaltungsbehörde auch durch Bescheid für einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Veranstaltung.

(5) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung den Besuch einer bestimmten Art von öffentlichen Veranstaltungen oder im Einzelfall durch Bescheid den Besuch einer bestimmten öffentlichen Veranstaltung hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung auf die körperliche, geistige, seelische, sittliche, ethische, charakterliche und/oder soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist. Ein solcher Bescheid ist an der Amtstafel der Behörde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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