§ 19 StJG 2013 Autostoppen

Steiermärkisches Jugendgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.

(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen.

1.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;

2.

wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

1.

in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall,

2.

wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder

3.

das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.

(2) Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen und, wenn sie von diesen angehalten werden, mitfahren zu lassen.

1.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;

2.

wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.

(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,

1.

in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall,

2.

wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder

3.

das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten