§ 3 Stmk. JagdG 1986 Eigenjagdrecht

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem BesitzerEigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der BesitzerEigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle mußFall muss jedoch der Besitzdas Eigentum räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs.1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die

a)

selbst nach den dafür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die Größe eines Eigenjagdgebietes erreicht oder

b)

zusammen mit der in der Steiermark gelegenen Grundfläche die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und wenn außerdem nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Fläche aus dem gleichen Grunde als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem BesitzerEigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der BesitzerEigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle mußFall muss jedoch der Besitzdas Eigentum räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs.1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die

a)

selbst nach den dafür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften die Größe eines Eigenjagdgebietes erreicht oder

b)

zusammen mit der in der Steiermark gelegenen Grundfläche die Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt und wenn außerdem nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Fläche aus dem gleichen Grunde als Eigenjagdgebiet festgestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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