§ 11 Stmk. JagdG 1986 Teilung und Vereinigung des Gemeindejagdgebietes

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, daßdass das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nachGemeindejagdgebiet in der Weise aufzuteilen ist, dass einzelne oder mehrere aneinander grenzende Katastralgemeinden zu teilenselbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) bilden oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen JagdgebieteJagdgebiet der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen Katastralgemeindendadurch Jagdgebiete unter 115 haHektar jagdlich nutzbarer Fläche ein eigenesentstehen. Als jagdlich nicht nutzbar gelten Grundstücke, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung umzäunt sind (§ 2 Abs. 2 und 3) und Flächen, auf denen die Jagdausübung verboten ist (§ 55 Abs. 2 und 3).

(2) Die zum Zeitpunkt einer Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bestehenden Jagdpachtverträge und Jagdgebiete bleiben bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode aufrecht. Ebenso behalten die Feststellungsbescheide für diese bestehenden Jagdgebiete, sofern keine Änderungen der Jagdgebietsflächen eintreten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerung), ungeachtet der Änderung der Gemeindezugehörigkeit und der Verwaltungseinheit (Gemeinde/ Katastralgemeinde), ihre Geltung bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode. Mit dem Ende der laufenden Jagdpachtperiode sind die der neuen Gemeinde zugehörigen Gebiete entweder als eigenständiges KG-Jagdgebiet oder mit der bestehenden Gemeinde– oder einer KG-Jagd der neuen Gemeinde zusammenzulegen und als Jagdgebiet bildenfestzustellen und zu verpachten.

(3) Entstehen bei Aufteilung einer Gemeinde Gebiete, die in weiterer Folge nicht als selbständige Jagdgebiete verpachtet werden können, so können diese Gebiete nach Ende der laufenden Jagdpachtperiode mit Zustimmung des neuen Gemeinderates und der Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode an diese Jagdausübungsberechtigten verpachtet werden. Diese Verpachtung ist von der Gemeinde der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Änderung des Feststellungsbescheides mitzuteilen. Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, ist für diese Flächen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindejagd, der diese Flächen bei der Aufteilung zugewiesen wurden, ein Jagdverwalter gemäß § 73 zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 03.04.1986 bis 31.12.2014

(1) Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, daßdass das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nachGemeindejagdgebiet in der Weise aufzuteilen ist, dass einzelne oder mehrere aneinander grenzende Katastralgemeinden zu teilenselbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) bilden oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen JagdgebieteJagdgebiet der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen Katastralgemeindendadurch Jagdgebiete unter 115 haHektar jagdlich nutzbarer Fläche ein eigenesentstehen. Als jagdlich nicht nutzbar gelten Grundstücke, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung umzäunt sind (§ 2 Abs. 2 und 3) und Flächen, auf denen die Jagdausübung verboten ist (§ 55 Abs. 2 und 3).

(2) Die zum Zeitpunkt einer Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bestehenden Jagdpachtverträge und Jagdgebiete bleiben bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode aufrecht. Ebenso behalten die Feststellungsbescheide für diese bestehenden Jagdgebiete, sofern keine Änderungen der Jagdgebietsflächen eintreten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerung), ungeachtet der Änderung der Gemeindezugehörigkeit und der Verwaltungseinheit (Gemeinde/ Katastralgemeinde), ihre Geltung bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode. Mit dem Ende der laufenden Jagdpachtperiode sind die der neuen Gemeinde zugehörigen Gebiete entweder als eigenständiges KG-Jagdgebiet oder mit der bestehenden Gemeinde– oder einer KG-Jagd der neuen Gemeinde zusammenzulegen und als Jagdgebiet bildenfestzustellen und zu verpachten.

(3) Entstehen bei Aufteilung einer Gemeinde Gebiete, die in weiterer Folge nicht als selbständige Jagdgebiete verpachtet werden können, so können diese Gebiete nach Ende der laufenden Jagdpachtperiode mit Zustimmung des neuen Gemeinderates und der Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode an diese Jagdausübungsberechtigten verpachtet werden. Diese Verpachtung ist von der Gemeinde der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Änderung des Feststellungsbescheides mitzuteilen. Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, ist für diese Flächen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindejagd, der diese Flächen bei der Aufteilung zugewiesen wurden, ein Jagdverwalter gemäß § 73 zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014

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