§ 23 Stmk. JagdG 1986 Jagdverwalter

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs.1 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des AbschußplanesAbschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs.1 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des AbschußplanesAbschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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