§ 24 Stmk. JagdG 1986 Freihändige Verpachtung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigen-tümerinnenEigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Mit-eigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.

(5) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

(6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und all-fälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.

(8) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 05.02.2015

(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigen-tümerinnenEigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Mit-eigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.

(5) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

(6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und all-fälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.

(8) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 9/2015

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