§ 29 Stmk. JagdG 1986 Auflösung der Jagdverpachtung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.

(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:

1.

die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling (§ 17 Abs.2, § 18 Abs.2, § 19 Abs.1 und § 26) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt oder

2.

den gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) oder den Bestimmungen des § 22 nicht entspricht oder

3.

den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß §§ 4, 50, 51 und 61 nicht entspricht oder

4.

wiederholt einer Anordnung über die Schonung oder den Abschuß von Wild nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder

5.

wiederholt Jagdgäste einladet, welche sich im Jagdrevier Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, oder

6.

durch beharrliche Ausübung der Jagd in nicht weidmännischer Weise, wie durch übermäßigen Abschuß von Wild (§ 57), das Jagdgesetz übertritt oder

7.

sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen wiederholt schuldig macht.

(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzerdie Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.

(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:

1.

die Kaution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling (§ 17 Abs.2, § 18 Abs.2, § 19 Abs.1 und § 26) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt oder

2.

den gesetzlichen Vorschriften über die Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) oder den Bestimmungen des § 22 nicht entspricht oder

3.

den von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen gemäß §§ 4, 50, 51 und 61 nicht entspricht oder

4.

wiederholt einer Anordnung über die Schonung oder den Abschuß von Wild nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt oder

5.

wiederholt Jagdgäste einladet, welche sich im Jagdrevier Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen, oder

6.

durch beharrliche Ausübung der Jagd in nicht weidmännischer Weise, wie durch übermäßigen Abschuß von Wild (§ 57), das Jagdgesetz übertritt oder

7.

sich sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen wiederholt schuldig macht.

(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzerdie Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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