§ 34 Stmk. JagdG 1986 Jagdschutzpersonal

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Jede Eigentümerin/Jeder BesitzerEigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und jeder Pächter einerEigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und zumFangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 35 Abs.2)ist das Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahlverpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu bestellenmelden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeidenAbschussmeldungen zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wirdgewähren.

(2) Für den Jagdschutzdienst kannEin Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt und beeidet werdenBehörde gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

b)

volljährig ist;

c)

körperlich und geistig rüstig und vertrauenswürdig ist;

d)

die Pächterfähigkeit gemäß § 15 oder die Berufsjägerprüfung besitzt;

e)

die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich hierüber durch eine vor der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ausweist.

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs.2 lit.c) sind von der Bestätigung und Beeidigungsofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines Vergehens zuDauer einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sindJagdpachtperiode.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch solche Personen nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den Jagdschutzdienst bestätigen und beeiden, wenn dem nicht die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches; § 41 Abs.1 lit.f und g dieses Gesetzes) entgegensteht und besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten als vertrauenswürdig erscheinen lassen.

(5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

a)

die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung, LGBl. Nr. 35/1954);

b)

die Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936 und BGBl. Nr. 187/1948);

c)

die Staatsprüfung für Forstwirte (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936, BGBl. Nr. 187/1948 und BGBl. Nr. 440/1975);

d)

die Staatsprüfung für den forsttechnischen Staatsdienst (RGBl. Nr. 116/1907);

e)

die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst (BGBl. Nr. 134/1930, in der Fassung des BGBl. Nr. 485/1937 und BGBl. Nr. 197/1948);

f)

die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975);

g)

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975).

(6) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die BesitzerEigentümerinnen/Eigentümer oder Pächterinnen/Pächter von Jagden, vorausgesetzt, daßdass sie die im Abs.2Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllen, sowie die vom Gemeinderate bestellten Sachverständigen selbst als Jagdschutzorgane bestätigt und beeidetJagdaufsichtsorgane bestellt werden. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 Hektar sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger heranzuziehen.

(73) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem auf den Jagdschutzdienst Beeideten eine schriftliche Bestätigung des gleisteten Eides auszufolgen. Diese Bestätigung haben die Jagdschutzorgane bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu tragen.

(8) Die Art und Weise der Durchführung der Prüfung (Abs.2 lit.e) und deren Prüfungsgegenstände werden von der Landesregierung im Verordnungswege geregelt.

(9) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan wird durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge eines Amtsverlustes (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches) oder der Unfähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§ 41 dieses Gesetzes) verbunden ist, kraft Gesetzes seines Amtes verlustig. Im übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Beeidigung unzulässig macht (Abs.2 und 3). Die Bestätigung über den geleisteten Eid sowie das Dienstabzeichen sind der Bezriksverwaltungsbehörde bei Erlöschen der amtlichen Funktion unverzüglich abzuliefern.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden habenVerzeichnis über alle in ihrem Bezirke bestätigten und beeideten Jagdschutzorgane genaue VormerkeBezirk bestellten Jagdaufsichtsorgane zu führen. Die DienstgeberJagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(5) Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt. Prüfungszeugnisse, die vor dem Jahr 1986 ausgestellt wurden und die die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung bestätigen, werden anerkannt. Liegt die Ablegung der Aufsichtsjägerprüfung länger als fünf Jahre zurück, ist dem Antrag auf Bestellung dieses Aufsichtsorganes außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs gemäß Abs. 10, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorzulegen.

(6) Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

a)

die Steirische Berufsjägerprüfung;

b)

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007);

c)

die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007).

(7) Mit Ausnahme des rechtlichen Teiles der Prüfung sind weiters Personen von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung enthoben, die nachweisen, dass sie die in einem anderen Land für die Ausübung der Jagdaufsicht erforderliche, den steirischen Prüfungsvorschriften entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen.

(9) Kommt die/der Jagdausübungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung von Jagdaufsichtsorganen trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde ersatzweise Jagdaufsichtsorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat an diese Personen einen angemessen Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Betrag wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014, festgesetzt. Mit der Bestellung seitens der/des Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachter Jagdaufsichtsorgane endet die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde.

(10) Die Steirische Landesjägerschaft hat für Jagdaufsichtsorgane Weiterbildungskurse über deren Aufgabenbereiche abzuhalten oder für deren Durchführung geeignete Organisationen heranzuziehen. Nach Absolvierung des Weiterbildungskurses ist dem Jagdschutzorgan von der Steirischen Landesjägerschaft eine Kursteilnahmebestätigung auszustellen. Die näheren Vorschriften über den Inhalt, den Umfang und den Kursbeitrag der Weiterbildungskurse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(11) Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Abs. 10 vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Jede Eigentümerin/Jeder BesitzerEigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und jeder Pächter einerEigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und zumFangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 35 Abs.2)ist das Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahlverpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu bestellenmelden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeidenAbschussmeldungen zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wirdgewähren.

(2) Für den Jagdschutzdienst kannEin Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt und beeidet werdenBehörde gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, wer

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

b)

volljährig ist;

c)

körperlich und geistig rüstig und vertrauenswürdig ist;

d)

die Pächterfähigkeit gemäß § 15 oder die Berufsjägerprüfung besitzt;

e)

die für den Jagdschutzdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt und sich hierüber durch eine vor der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ausweist.

(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs.2 lit.c) sind von der Bestätigung und Beeidigungsofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines Vergehens zuDauer einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sindJagdpachtperiode.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch solche Personen nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den Jagdschutzdienst bestätigen und beeiden, wenn dem nicht die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches; § 41 Abs.1 lit.f und g dieses Gesetzes) entgegensteht und besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten als vertrauenswürdig erscheinen lassen.

(5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

a)

die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung, LGBl. Nr. 35/1954);

b)

die Staatsprüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936 und BGBl. Nr. 187/1948);

c)

die Staatsprüfung für Forstwirte (RGBl. Nr. 30/1903, in der Fassung des BGBl. Nr. 499/1923, BGBl. Nr. 135/1930, BGBl. Nr. 218/1936, BGBl. Nr. 187/1948 und BGBl. Nr. 440/1975);

d)

die Staatsprüfung für den forsttechnischen Staatsdienst (RGBl. Nr. 116/1907);

e)

die Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst (BGBl. Nr. 134/1930, in der Fassung des BGBl. Nr. 485/1937 und BGBl. Nr. 197/1948);

f)

die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975);

g)

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975).

(6) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die BesitzerEigentümerinnen/Eigentümer oder Pächterinnen/Pächter von Jagden, vorausgesetzt, daßdass sie die im Abs.2Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllen, sowie die vom Gemeinderate bestellten Sachverständigen selbst als Jagdschutzorgane bestätigt und beeidetJagdaufsichtsorgane bestellt werden. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 Hektar sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger heranzuziehen.

(73) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem auf den Jagdschutzdienst Beeideten eine schriftliche Bestätigung des gleisteten Eides auszufolgen. Diese Bestätigung haben die Jagdschutzorgane bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu tragen.

(8) Die Art und Weise der Durchführung der Prüfung (Abs.2 lit.e) und deren Prüfungsgegenstände werden von der Landesregierung im Verordnungswege geregelt.

(9) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorgan wird durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge eines Amtsverlustes (§ 27 Abs.1 des Strafgesetzbuches) oder der Unfähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§ 41 dieses Gesetzes) verbunden ist, kraft Gesetzes seines Amtes verlustig. Im übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Beeidigung unzulässig macht (Abs.2 und 3). Die Bestätigung über den geleisteten Eid sowie das Dienstabzeichen sind der Bezriksverwaltungsbehörde bei Erlöschen der amtlichen Funktion unverzüglich abzuliefern.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden habenVerzeichnis über alle in ihrem Bezirke bestätigten und beeideten Jagdschutzorgane genaue VormerkeBezirk bestellten Jagdaufsichtsorgane zu führen. Die DienstgeberJagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(5) Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt. Prüfungszeugnisse, die vor dem Jahr 1986 ausgestellt wurden und die die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung bestätigen, werden anerkannt. Liegt die Ablegung der Aufsichtsjägerprüfung länger als fünf Jahre zurück, ist dem Antrag auf Bestellung dieses Aufsichtsorganes außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs gemäß Abs. 10, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorzulegen.

(6) Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

a)

die Steirische Berufsjägerprüfung;

b)

die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007);

c)

die Staatsprüfung für den Försterdienst (BGBl. Nr. 222/1962 und BGBl. Nr. 440/1975 bis BGBl. I Nr. 55/2007).

(7) Mit Ausnahme des rechtlichen Teiles der Prüfung sind weiters Personen von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung enthoben, die nachweisen, dass sie die in einem anderen Land für die Ausübung der Jagdaufsicht erforderliche, den steirischen Prüfungsvorschriften entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen.

(9) Kommt die/der Jagdausübungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung von Jagdaufsichtsorganen trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde ersatzweise Jagdaufsichtsorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat an diese Personen einen angemessen Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Betrag wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014, festgesetzt. Mit der Bestellung seitens der/des Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachter Jagdaufsichtsorgane endet die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde.

(10) Die Steirische Landesjägerschaft hat für Jagdaufsichtsorgane Weiterbildungskurse über deren Aufgabenbereiche abzuhalten oder für deren Durchführung geeignete Organisationen heranzuziehen. Nach Absolvierung des Weiterbildungskurses ist dem Jagdschutzorgan von der Steirischen Landesjägerschaft eine Kursteilnahmebestätigung auszustellen. Die näheren Vorschriften über den Inhalt, den Umfang und den Kursbeitrag der Weiterbildungskurse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(11) Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Abs. 10 vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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