§ 39 Stmk. JagdG 1986 Ermäßigte Jagdkarte und Jagdgastkarten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2025 bis 31.12.9999
Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

  1. (1)Absatz einsBestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
  3. (3)Absatz 3Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
  4. (4)Absatz 4In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
  5. (5)Absatz 5Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 133/2024LGBl. Nr. 31/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,

Stand vor dem 13.05.2025

In Kraft vom 29.11.2024 bis 13.05.2025
Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächterinnen/Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

  1. (1)Absatz einsBestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.
  3. (3)Absatz 3Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.
  4. (4)Absatz 4In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
  5. (5)Absatz 5Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 84/1999LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 64/2017LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 133/2024LGBl. Nr. 31/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,

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