§ 57 Stmk. JagdG 1986 Höchstabschuss; Einstellung des Wildabschusses

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2010 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nach Anhören der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und von Sachverständigen im JagdfacheJagdfach einen HöchstabschußHöchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen WildabschußAbschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

Stand vor dem 18.06.2010

In Kraft vom 03.04.1986 bis 18.06.2010

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nach Anhören der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und von Sachverständigen im JagdfacheJagdfach einen HöchstabschußHöchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen WildabschußAbschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten