§ 65 Stmk. JagdG 1986 Schäden durch Wechselwild

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigtenvon den Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigtenvon den Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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