§ 76 Stmk. JagdG 1986 Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (Paragraph 49, Absatz eins a,), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,
    3. 3.Ziffer 3unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie erlegtes Wild und Fallwild oder deren Teile (z. B. Trophäen, Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,
    4. 4.Ziffer 4in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraphen 36, 51, 52, Absatz eins bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach Paragraphen 34 f, f, 52, Absatz 5 und Absatz eins, dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,

1.

die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,

2.

die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,

3.

unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z. B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,

4.

in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 06.02.2015 bis 06.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (Paragraph 49, Absatz eins a,), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsdie Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,
    2. 2.Ziffer 2die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,
    3. 3.Ziffer 3unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie erlegtes Wild und Fallwild oder deren Teile (z. B. Trophäen, Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,
    4. 4.Ziffer 4in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Paragraphen 36, 51, 52, Absatz eins bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, mitzuwirken.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach Paragraphen 34 f, f, 52, Absatz 5 und Absatz eins, dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,

1.

die Jagdreviere ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches jederzeit auch ohne vorherige Verständigung der/des Jagdausübungsberechtigten zu betreten,

2.

die maßgeblichen Erhebungen und Überprüfungen durchzuführen und dabei insbesondere die erforderlichen Auskünfte oder die erforderliche Unterstützungen zu erhalten,

3.

unentgeltlich die für die Untersuchung und Begutachtung erforderlichen Proben zu entnehmen (z. B. Futtermittel) sowie Trophäen oder Teile des erlegten Wildes (z. B. Kiefer) ausgehändigt zu bekommen,

4.

in alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Abschussplan, Abschussliste) Einsicht zu nehmen.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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