Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,