§ 11 Stmk. IAG

Steiermärkisches IPPC-Anlagen Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzenBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hatBedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abskann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden. 2a mitzuteilen:

1.

Name, Sitz und Anschrift der Inhaberin/des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe bzw. über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Anhanges 3;

4.

Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.

Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

7.

eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Dominoeffekte).

(2a4) Die Mitteilung ist zu erstatten

1.

spätestens drei Monate vor Errichtung eines Betriebes (§ 1 Abs. 4 Z. 1) oder einer Änderung, die dazu führt, dass ein Betrieb unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fällt, aber jedenfalls gleichzeitig mit der Abgabe eines vorläufigen Sicherheitsberichtes gemäß § 11 Abs. 7, oder

2.

spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb nicht aus Gründen der Z. 1 neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, oder

3.

unverzüglich nach Änderungen der nach dieser Bestimmung abgegebenen Mitteilung, sofern diese in einer wesentlichen Vergrößerung der Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, besteht.

(3) Nach einem schweren UnfallEine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 unverzüglichkeine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der am besten geeigneten Weise

1.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

2.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Die Behörde kann erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen oder Berichte einfordern.

(4) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;

2.

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4.

interne Notfallpläne vorliegen und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichtes abzusprechen.

(6) Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

1.

Physikalische Form des Stoffes: Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie nicht möglich ist, die zu einem schweren Unfall führen können;

2.

Umschließung und Mengen: Stoffe, die so oder in solchen Mengen verpackt oder eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

Standort und Mengen: Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, dass sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

4.

Einstufung: Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung im Anhang 3 Teil 2 zu diesem Gesetz als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.

(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.

(7a) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß.

(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(9) Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.

(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn desFassung § 1 Abs. 4LGBl. Nr. 61/2017, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1LGBl. Nr. 82/2021) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.

(11) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2

1.

die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und alle Verantwortlichen für Einrichtungen mit größeren Menschenansammlungen regelmäßig über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Verpflichtung zur Aktualisierung gilt jedenfalls nach Änderungen gemäß Abs. 8;

2.

der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen.

(12) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 12 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 12 Abs. 4) notwendig sind.

Stand vor dem 06.07.2017

In Kraft vom 02.02.2016 bis 06.07.2017

(1) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hat alle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 1) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzenBehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes hatBedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde innerhalb der Fristen gemäß Abskann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden. 2a mitzuteilen:

1.

Name, Sitz und Anschrift der Inhaberin/des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebes;

2.

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person;

3.

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe bzw. über die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zu den Ziffern des Anhanges 3;

4.

Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;

5.

Ort und Art der Aufbewahrung der gefährlichen Stoffe im Betrieb;

6.

die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten und

7.

eine Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebes unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können (Dominoeffekte).

(2a4) Die Mitteilung ist zu erstatten

1.

spätestens drei Monate vor Errichtung eines Betriebes (§ 1 Abs. 4 Z. 1) oder einer Änderung, die dazu führt, dass ein Betrieb unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fällt, aber jedenfalls gleichzeitig mit der Abgabe eines vorläufigen Sicherheitsberichtes gemäß § 11 Abs. 7, oder

2.

spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb nicht aus Gründen der Z. 1 neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, oder

3.

unverzüglich nach Änderungen der nach dieser Bestimmung abgegebenen Mitteilung, sofern diese in einer wesentlichen Vergrößerung der Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder physikalischen Form der gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, besteht.

(3) Nach einem schweren UnfallEine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 unverzüglichkeine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der am besten geeigneten Weise

1.

der Behörde die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe und deren Menge, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten sowie die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitzuteilen;

2.

die Behörde über die Schritte zu unterrichten, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

3.

diese Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Die Behörde kann erforderlichenfalls ergänzende Unterlagen oder Berichte einfordern.

(4) Die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls der Änderung des Sicherheitskonzeptes (Abs. 8) ist nachzuweisen. Das Sicherheitskonzept ist bei bestehenden Betrieben unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten.

(5) Abweichend von Abs. 4 ist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1.

ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung vorhanden ist;

2.

die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für Mensch und Umwelt ergriffen wurden;

3.

die Auslegung, die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung sämtlicher technischer Anlagen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;

4.

interne Notfallpläne vorliegen und die Angaben zur Erstellung des externen Notfallplans gemacht werden, damit bei einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können;

5.

den für die örtliche und die überörtliche Raumplanung zuständigen Behörden ausreichende Informationen als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe bereitgestellt wurden.

Weist die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 nach, dass von bestimmten Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, so müssen diese im Sicherheitsbericht nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers hat die Behörde mit Bescheid über die Zulässigkeit dieser Einschränkung des Sicherheitsberichtes abzusprechen.

(6) Eine Einschränkung des Sicherheitsberichtes hinsichtlich bestimmter Stoffe oder technischer Anlagen, von denen keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgehen kann, kann dann gewährt werden, wenn mindestens eines der nachstehenden Kriterien erfüllt ist:

1.

Physikalische Form des Stoffes: Stoffe in fester Form, bei denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie nicht möglich ist, die zu einem schweren Unfall führen können;

2.

Umschließung und Mengen: Stoffe, die so oder in solchen Mengen verpackt oder eingeschlossen sind, dass die größtmögliche Freisetzung unter keinen Umständen zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

Standort und Mengen: Stoffe, die in solchen Mengen und in einer solchen Entfernung zu anderen gefährlichen Stoffen (in demselben Betrieb oder anderswo) vorhanden sind, dass sie weder selbst einen schweren Unfall verursachen noch einen schweren Unfall auslösen können, an dem andere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

4.

Einstufung: Stoffe, die gemäß ihrer allgemeinen Einstufung im Anhang 3 Teil 2 zu diesem Gesetz als gefährliche Stoffe definiert sind, die jedoch keinen schweren Unfall verursachen können und für die daher in diesem Fall die allgemeine Einstufung nicht angemessen ist.

(7) Vor Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 oder vor einer Änderung eines bestehenden Betriebes, durch die der Betrieb zu einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 wird, ist der Behörde der Sicherheitsbericht innerhalb einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme, jedenfalls jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichtes, mitzuteilen oder den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.

(7a) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(7b) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat die Behörde vor Durchführung der Änderung des Betriebes im Einzelnen über die Änderungen des Sicherheitsberichtes zu unterrichten. Abs. 7 gilt sinngemäß.

(8) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 4), die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 5) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.

(9) Inhaberinnen/Inhaber von Betrieben gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2 haben unter Beteiligung der Beschäftigten, einschließlich solcher von langfristig im Betrieb beschäftigten Subunternehmen einen internen Notfallplan nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Der interne Notfallplan ist spätestens alle drei Jahre im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren. Der interne Notfallplan ist unverzüglich, jedoch spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem ein bestehender Betrieb neu in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fällt, zu erstellen.

(10) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinn desFassung § 1 Abs. 4LGBl. Nr. 61/2017, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 1LGBl. Nr. 82/2021) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2) von Bedeutung sind.

(11) Nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 hat die Inhaberin/der Inhaber eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 4 Z. 2

1.

die von einem schweren Unfall eines Betriebes möglicherweise betroffenen Personen und alle Verantwortlichen für Einrichtungen mit größeren Menschenansammlungen regelmäßig über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines schweren Unfalls längstens alle fünf Jahre zu informieren; diese Informationen sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig zugänglich zu machen; die Verpflichtung zur Aktualisierung gilt jedenfalls nach Änderungen gemäß Abs. 8;

2.

der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für einen Betrieb im Sinn des § 1 Abs. 4 Z. 2 zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe zugänglich zu machen.

(12) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen sämtliche Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls beurteilen zu können, insbesondere soweit sie für die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen (§ 12 Abs. 2 und 2a), zur Beurteilung der Möglichkeit des Auftretens von Dominoeffekten (Abs. 2 Z. 7 und Abs. 10) und zur Ermittlung von angemessenen Abständen (§ 12 Abs. 4) notwendig sind.

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