§ 16 Stmk. HK Indikationen und therapeutische Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren

Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen 6sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über dieder Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßtverfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs.1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder Anwendung ist zu untersagen, wenn die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen.

(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in der Werbung der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.

(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich gemeldeten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen so auszudehnen, daß vor Inanspruchnahme dieser Indikationen und Anwendungsformen durch den Inhaber oder Nutzungsberechtigten die im Abs. 1 vorgesehene Meldung unter Beischluß eines Gutachtens eines medizinischen Experten für Balneologie zu erstatten und deren Nichtuntersagung binnen 3 Monaten abzuwarten ist.

(6) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen oder Produkte von Heilvorkommen ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.10.1962 bis 31.12.2013

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen 6sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über dieder Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßtverfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs.1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen 6 Monaten nach Einlangen der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. Die Anführung oder Anwendung ist zu untersagen, wenn die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen.

(4) Von den Inhabern oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der in den Abs. 1 und 3 festgesetzten Fristen nur Indikationen und therapeutische Anwendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist. Auch in der Werbung der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.

(5) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse über die ursprünglich gemeldeten und nicht untersagten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen hinausgehende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, so sind hierauf die vorstehenden Bestimmungen so auszudehnen, daß vor Inanspruchnahme dieser Indikationen und Anwendungsformen durch den Inhaber oder Nutzungsberechtigten die im Abs. 1 vorgesehene Meldung unter Beischluß eines Gutachtens eines medizinischen Experten für Balneologie zu erstatten und deren Nichtuntersagung binnen 3 Monaten abzuwarten ist.

(6) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und irreführende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen oder Produkte von Heilvorkommen ist verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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