§ 20 GSLG 1969 § 20

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Grundeigentümer ist vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 2 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBI. Nr. 71, zuletztBGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137BGBl. Nr. 111/19752010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung eines amtlichen Sachverständigen mit Bescheid zu bestimmen.

2.

Binnen drei Monaten ab Erlassung dieses Bescheides kann die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel sich das in Anspruch genommene Grundstück befindet(Anm. Der Bescheid nach Z 1 tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.: entfallen)

3.

An die Stelle einer Geldentschädigung kann eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

4.

Für die Entscheidungen nach Z 1 bis 3 ist die Agrarbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 28.01.1983 bis 31.12.2013

(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Grundeigentümer ist vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

(2) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 2 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBI. Nr. 71, zuletztBGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung des Gesetzes BGBl.Nr.137BGBl. Nr. 111/19752010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung eines amtlichen Sachverständigen mit Bescheid zu bestimmen.

2.

Binnen drei Monaten ab Erlassung dieses Bescheides kann die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehrt werden, in dessen Sprengel sich das in Anspruch genommene Grundstück befindet(Anm. Der Bescheid nach Z 1 tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft.: entfallen)

3.

An die Stelle einer Geldentschädigung kann eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.

4.

Für die Entscheidungen nach Z 1 bis 3 ist die Agrarbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013

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