§ 12 StGVG Antragstellung

Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz – StGVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2026 bis 31.12.9999

(1) Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.

(2) Bei WiedererlangungAnm.: in der Eigenschaft als Asylwerberin/AsylwerberFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellungin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

Stand vor dem 11.06.2026

In Kraft vom 10.09.2016 bis 11.06.2026

(1) Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.

(2) Bei WiedererlangungAnm.: in der Eigenschaft als Asylwerberin/AsylwerberFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellungin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.

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