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(1) Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
(2) Bei WiedererlangungAnm.: in der Eigenschaft als Asylwerberin/AsylwerberFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellungin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.
(1) Leistungen werden – auch nach Leistungsunterbrechung – nur auf – neuerlichen – Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung zu stellen. Die Befolgung der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung gilt als Antrag.
(2) Bei WiedererlangungAnm.: in der Eigenschaft als Asylwerberin/AsylwerberFassung LGBl. Nr. 43/2026Anmerkung, insbesondere bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach dessen Einstellungin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2026, sowie bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist ein neuerlicher Antrag zu stellen.